Sachverständiger Holz Sachverständigenbüro Scharmacher

Sachgebiete

Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unterstütze ich Sie zu Fragestellungen in den Bereichen Holzbau und Holzschutz. Dies sind insbesondere:

  • Gerichtsgutachten
  • Schiedsgutachten
  • Privatgutachten
  • Versicherungsgutachten
  • Sachverständigenberatung
  • Mediation in Streitfällen
  • Vorträge und Fortbildungen
Sachverständiger Holz
Sachverständiger Holz Sachverständigenbüro Scharmacher

Holzbau

Das Sachgebiet konstruktiver Ingenieurbau – Fachrichtung Holzbau befasst sich mit Fragestellungen hinsichtlich:

  • der ausreichenden Standsicherheit von Bauwerken (überwiegend Konstruktionen des Hochbaus und des Brückenbaus)
  • der strukturmechanischen Ursachenforschung von Bauschäden (Risse, Bauwerksverformungen etc.), sogenanntes „Forensic Engineering“
  • der statisch-konstruktiven Beurteilung von Tragwerken sowie der konstruktiven Detaillierung und Ausbildung von Bauwerken unter den Gesichtspunkten Standsicherheit, Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit, Nutzbarkeit und Wirtschaftlichkeit

Das Sachgebiet umfasst die Tragwerksplanung (Baustatik und gegebenenfalls Baudynamik), die Baukonstruktion (auch unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens unterschiedlicher Baustoffe und Bauarten), die Bauausführung (Bauleitung und gegebenenfalls Werkstattfertigung), die Baustoffkunde sowie die Bauphysik.

Sachverständige der Fachrichtung Holzbau befassen sich mit den statisch-konstruktiven Fragestellungen von sämtlichen Holzbauten wie Hallen/Gebäuden, Holz-Fertighäusern, Brücken und Fassaden. Ergänzend hierzu deckt es alle Holbauteile wie Träger, Stützen, Wände, Balkone/Brüstungen, Treppen und Tore/Türen ab.

Sachverständiger Holz Sachverständigenbüro Scharmacher
Sachverständiger Holz Sachverständigenbüro Scharmacher

Holzschutz

Das Sachgebiet Holzschutz umfasst alle vorbeugenden und bekämpfenden Maßnahmen, um Holz, Holzwerkstoffe und Holzerzeugnisse vor Qualitätsverlust, Eigenschaftsminderung oder Zerstörung durch fehlerhafte Konstruktion, biotische Einflüsse (Pilze, Insekten und andere Schädlinge), chemische Einwirkungen, hohe Temperaturen oder Feuer zu schützen, die Ermittlung der Ursachen und Bedingungen, die einen Qualitätsverlust, eine Eigenschaftsminderung oder Zerstörung auslösen, fördern oder begünstigen, die Handhabung der dafür in gesetzlichen Bestimmungen und allgemein anerkannten Regelwerken und Standards enthaltenen Verfahren und Verhaltensweisen einschließlich der dem Stand der Technik entsprechenden Erkenntnisse.

öffentlich bestellt und vereidigt

Brief-RGB

Wer ist „öffentlich bestellter“ Sachverständiger?
Nur wer durch eine öffentlich-rechtliche Institution (z. B. eine Industrie- und Handelskammer) auf gesetzlicher Grundlage bestellt und vereidigt wurde. Das bedeutet, dass er besondere Sachkunde, Unabhängigkeit, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat. Fehlt nur eine dieser Anforderungen, wird der Sachverständige nicht bestellt.

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ allein bietet keine Gewähr für Qualität, denn sie ist gesetzlich nicht geschützt. Deshalb müssen Qualifikation und persönliche Integrität gesondert geprüft werden, wenn Sachverständige ohne öffentliche Bestellung als sog. selbsternannte Sachverständige ihre Dienste anbieten. Auch die Anerkennung durch private Sachverständigenvereinigungen kann die öffentliche Bestellung und Vereidigung nicht ersetzen. Nur die öffentliche Bestellung ist die vom Gesetzgeber vorgesehene Auszeichnung besonders qualifizierter Sachverständiger.

Besondere Sachkunde
Der öffentlich bestellte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine „besondere Sachkunde“ führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.

Vertrauenswürdigkeit
Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.

Objektivität
Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstatten.

Schweigepflicht
Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden.

Überwachung
Der Sachverständige wird durch die Stelle, die ihn öffentlich bestellt hat, beaufsichtigt. Sie kann ihm die Bestellung entziehen, wenn er seine Sachverständigenpflichten verletzt.